§ 59 ZPO

§ 59 Zivilprozessordnung - Streitgenossenschaft bei Rechtsgemeinschaft oder Identität des Grundes


 ◄     ZPO     ► 


Titel 2 Streitgenossenschaft

   

§ 59 ZPO - Streitgenossenschaft bei Rechtsgemeinschaft oder Identität des Grundes

Mehrere Personen können als Streitgenossen gemeinschaftlich klagen oder verklagt werden, wenn sie hinsichtlich des Streitgegenstandes in Rechtsgemeinschaft stehen oder wenn sie aus demselben tatsächlichen und rechtlichen Grund berechtigt oder verpflichtet sind.


Stand: 08.10.2023





Sitemap Impressum, Datenschutz & Haftungsausschluss

59-ZPO-Haftung