§ 480 ZPO

§ 480 Zivilprozessordnung - Eidesbelehrung


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§ 480 ZPO - Eidesbelehrung

Vor der Leistung des Eides hat der Richter den Schwurpflichtigen in angemessener Weise über die Bedeutung des Eides sowie darüber zu belehren, dass er den Eid mit religiöser oder ohne religiöse Beteuerung leisten kann.


Stand: 08.10.2023





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