§ 809 ZPO

§ 809 Zivilprozessordnung - Pfändung beim Gläubiger oder bei Dritten


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§ 809 ZPO - Pfändung beim Gläubiger oder bei Dritten

Die vorstehenden Vorschriften sind auf die Pfändung von Sachen, die sich im Gewahrsam des Gläubigers oder eines zur Herausgabe bereiten Dritten befinden, entsprechend anzuwenden.


Stand: 08.10.2023





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