§ 809 Zivilprozessordnung - Pfändung beim Gläubiger oder bei Dritten
Sie sind hier.
Die vorstehenden Vorschriften sind auf die Pfändung von Sachen, die sich im Gewahrsam des Gläubigers oder eines zur Herausgabe bereiten Dritten befinden, entsprechend anzuwenden.
Stand: 08.10.2023