§ 1098 ZPO

§ 1098 Zivilprozessordnung - Annahmeverweigerung auf Grund der verwendeten Sprache


Sie sind hier.





 ◄     ZPO     ► 

   

§ 1098 ZPO - Annahmeverweigerung auf Grund der verwendeten Sprache

Die Frist zur Erklärung der Annahmeverweigerung nach Artikel 6 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 beträgt eine Woche. Sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des Schriftstücks. Der Empfänger ist über die Folgen einer Versäumung der Frist zu belehren.


Stand: 08.10.2023





Sitemap Impressum, Datenschutz & Haftungsausschluss

1098-ZPO-Haftungsausschluss