§ 720 Zivilprozessordnung - Hinterlegung bei Abwendung der Vollstreckung
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Darf der Schuldner nach § 711 Satz 1, § 712 Abs. 1 Satz 1 die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, so ist gepfändetes Geld oder der Erlös gepfändeter Gegenstände zu hinterlegen.
Stand: 08.10.2023