§ 1068 Zivilprozessordnung - Elektronische Zustellung
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An Adressaten in der Bundesrepublik Deutschland dürfen gerichtliche elektronische Schriftstücke nur nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2020/1784 elektronisch zugestellt werden.
Stand: 08.10.2023