§ 22 ZPO

§ 22 Zivilprozessordnung - Besonderer Gerichtsstand der Mitgliedschaft


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§ 22 ZPO - Besonderer Gerichtsstand der Mitgliedschaft

Das Gericht, bei dem Gemeinden, Korporationen, Gesellschaften, Genossenschaften oder andere Vereine den allgemeinen Gerichtsstand haben, ist für die Klagen zuständig, die von ihnen oder von dem Insolvenzverwalter gegen die Mitglieder als solche oder von den Mitgliedern in dieser Eigenschaft gegeneinander erhoben werden.


Stand: 08.10.2023





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