§ 318 ZPO

§ 318 Zivilprozessordnung - Bindung des Gerichts


Sie sind hier.





 ◄     ZPO     ► 

   

§ 318 ZPO - Bindung des Gerichts

Das Gericht ist an die Entscheidung, die in den von ihm erlassenen End- und Zwischenurteilen enthalten ist, gebunden.


Stand: 08.10.2023





Sitemap Impressum, Datenschutz & Haftungsausschluss

318-ZPO-Haftungsausschluss