§ 783 ZPO

§ 783 Zivilprozessordnung - Einreden des Erben gegen persönliche Gläubiger


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§ 783 ZPO - Einreden des Erben gegen persönliche Gläubiger

In Ansehung der Nachlassgegenstände kann der Erbe die Beschränkung der Zwangsvollstreckung nach § 782 auch gegenüber den Gläubigern verlangen, die nicht Nachlassgläubiger sind, es sei denn, dass er für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt haftet.


Stand: 08.10.2023





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