§ 534 ZPO

§ 534 Zivilprozessordnung - Verlust des Rügerechts


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§ 534 ZPO - Verlust des Rügerechts

Die Verletzung einer das Verfahren des ersten Rechtszuges betreffenden Vorschrift kann in der Berufungsinstanz nicht mehr gerügt werden, wenn die Partei das Rügerecht bereits im ersten Rechtszuge nach der Vorschrift des § 295 verloren hat.


Stand: 08.10.2023





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