§ 535 ZPO

§ 535 Zivilprozessordnung - Gerichtliches Geständnis


 ◄     ZPO     ► 


   

§ 535 ZPO - Gerichtliches Geständnis

Das im ersten Rechtszuge abgelegte gerichtliche Geständnis behält seine Wirksamkeit auch für die Berufungsinstanz.


Stand: 08.10.2023





Sitemap Impressum, Datenschutz & Haftungsausschluss

535-ZPO-Haftung