§ 587 ZPO

§ 587 Zivilprozessordnung - Klageschrift


Sie sind hier.





 ◄     ZPO     ► 

   

§ 587 ZPO - Klageschrift

In der Klage muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Nichtigkeits- oder Restitutionsklage gerichtet wird, und die Erklärung, welche dieser Klagen erhoben wird, enthalten sein.


Stand: 08.10.2023





Sitemap Impressum, Datenschutz & Haftungsausschluss

587-ZPO-Haftungsausschluss