§ 399 ZPO

§ 399 Zivilprozessordnung - Verzicht auf Zeugen


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§ 399 ZPO - Verzicht auf Zeugen

Die Partei kann auf einen Zeugen, den sie vorgeschlagen hat, verzichten; der Gegner kann aber verlangen, dass der erschienene Zeuge vernommen und, wenn die Vernehmung bereits begonnen hat, dass sie fortgesetzt werde.


Stand: 08.10.2023





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