§ 188 ZPO

§ 188 Zivilprozessordnung - Zeitpunkt der öffentlichen Zustellung


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§ 188 ZPO - Zeitpunkt der öffentlichen Zustellung

Das Schriftstück gilt als zugestellt, wenn seit dem Aushang der Benachrichtigung ein Monat vergangen ist. Das Prozessgericht kann eine längere Frist bestimmen.


Stand: 08.10.2023





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