§ 342 ZPO

§ 342 Zivilprozessordnung - Wirkung des zulässigen Einspruchs


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§ 342 ZPO - Wirkung des zulässigen Einspruchs

Ist der Einspruch zulässig, so wird der Prozess, soweit der Einspruch reicht, in die Lage zurückversetzt, in der er sich vor Eintritt der Versäumnis befand.


Stand: 08.10.2023





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