§ 50 ZPO

§ 50 Zivilprozessordnung - Parteifähigkeit


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Abschnitt 2 Parteien Titel 1 Parteifähigkeit; Prozessfähigkeit

   

§ 50 ZPO - Parteifähigkeit

(1) Parteifähig ist, wer rechtsfähig ist.

(2) Ein Verein, der nicht rechtsfähig ist, kann klagen und verklagt werden; in dem Rechtsstreit hat der Verein die Stellung eines rechtsfähigen Vereins.




Stand: 08.10.2023





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50-ZPO-Haftung