§ 561 ZPO

§ 561 Zivilprozessordnung - Revisionszurückweisung


 ◄     ZPO     ► 


   

§ 561 ZPO - Revisionszurückweisung

Ergibt die Begründung des Berufungsurteils zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.


Stand: 08.10.2023





Sitemap Impressum, Datenschutz & Haftungsausschluss

561-ZPO-Haftung