§ 165 ZPO

§ 165 Zivilprozessordnung - Beweiskraft des Protokolls


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§ 165 ZPO - Beweiskraft des Protokolls

Die Beachtung der für die Verhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten kann nur durch das Protokoll bewiesen werden. Gegen seinen diese Förmlichkeiten betreffenden Inhalt ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.


Stand: 08.10.2023





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