§ 306 ZPO

§ 306 Zivilprozessordnung - Verzicht


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§ 306 ZPO - Verzicht

Verzichtet der Kläger bei der mündlichen Verhandlung auf den geltend gemachten Anspruch, so ist er auf Grund des Verzichts mit dem Anspruch abzuweisen, wenn der Beklagte die Abweisung beantragt.


Stand: 08.10.2023





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306-ZPO-Haftung