§ 305b ZPO

§ 305b Zivilprozessordnung - Urteil unter Vorbehalt spaltungsrechtlicher Haftungsbeschränkung


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§ 305b ZPO - Urteil unter Vorbehalt spaltungsrechtlicher Haftungsbeschränkung

Durch die Geltendmachung der dem Rechtsträger nach § 133 Absatz 3 Satz 2 des Umwandlungsgesetzes zustehenden Einrede wird eine unter dem Vorbehalt der beschränkten Haftung ergehende Verurteilung des Rechtsträgers nicht ausgeschlossen.


Stand: 08.10.2023





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