§ 873 ZPO

§ 873 Zivilprozessordnung - Aufforderung des Verteilungsgerichts


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§ 873 ZPO - Aufforderung des Verteilungsgerichts

Das zuständige Amtsgericht (§§ 827, 853, 854) hat nach Eingang der Anzeige über die Sachlage an jeden der beteiligten Gläubiger die Aufforderung zu erlassen, binnen zwei Wochen eine Berechnung der Forderung an Kapital, Zinsen, Kosten und sonstigen Nebenforderungen einzureichen.


Stand: 08.10.2023





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873-ZPO-Haftung