§ 822 ZPO

§ 822 Zivilprozessordnung - Umschreibung von Namenspapieren


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§ 822 ZPO - Umschreibung von Namenspapieren

Lautet ein Wertpapier auf Namen, so kann der Gerichtsvollzieher durch das Vollstreckungsgericht ermächtigt werden, die Umschreibung auf den Namen des Käufers zu erwirken und die hierzu erforderlichen Erklärungen an Stelle des Schuldners abzugeben.


Stand: 08.10.2023





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