§ 821 ZPO

§ 821 Zivilprozessordnung - Verwertung von Wertpapieren


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§ 821 ZPO - Verwertung von Wertpapieren

Gepfändete Wertpapiere sind, wenn sie einen Börsen- oder Marktpreis haben, von dem Gerichtsvollzieher aus freier Hand zum Tageskurs zu verkaufen und, wenn sie einen solchen Preis nicht haben, nach den allgemeinen Bestimmungen zu versteigern.


Stand: 08.10.2023





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