§ 824 ZPO

§ 824 Zivilprozessordnung - Verwertung ungetrennter Früchte


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§ 824 ZPO - Verwertung ungetrennter Früchte

Die Versteigerung gepfändeter, von dem Boden noch nicht getrennter Früchte ist erst nach der Reife zulässig. Sie kann vor oder nach der Trennung der Früchte erfolgen; im letzteren Fall hat der Gerichtsvollzieher die Aberntung bewirken zu lassen.


Stand: 08.10.2023





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