§ 530 ZPO

§ 530 Zivilprozessordnung - Verspätet vorgebrachte Angriffs- und Verteidigungsmittel


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§ 530 ZPO - Verspätet vorgebrachte Angriffs- und Verteidigungsmittel

Werden Angriffs- oder Verteidigungsmittel entgegen den §§ 520 und 521 Abs. 2 nicht rechtzeitig vorgebracht, so gilt § 296 Abs. 1 und 4 entsprechend.


Stand: 08.10.2023





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