§ 528 ZPO

§ 528 Zivilprozessordnung - Bindung an die Berufungsanträge


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§ 528 ZPO - Bindung an die Berufungsanträge

Der Prüfung und Entscheidung des Berufungsgerichts unterliegen nur die Berufungsanträge. Das Urteil des ersten Rechtszuges darf nur insoweit abgeändert werden, als eine Abänderung beantragt ist.


Stand: 08.10.2023





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