§ 587 ZPO

§ 587 Zivilprozessordnung - Klageschrift


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§ 587 ZPO - Klageschrift

In der Klage muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Nichtigkeits- oder Restitutionsklage gerichtet wird, und die Erklärung, welche dieser Klagen erhoben wird, enthalten sein.


Stand: 08.10.2023





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