§ 1055 ZPO

§ 1055 Zivilprozessordnung - Wirkungen des Schiedsspruchs


 ◄     ZPO     ► 


   

§ 1055 ZPO - Wirkungen des Schiedsspruchs

Der Schiedsspruch hat unter den Parteien die Wirkungen eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils.


Stand: 08.10.2023





Sitemap Impressum, Datenschutz & Haftungsausschluss

1055-ZPO-Haftung