§ 1066 ZPO

§ 1066 Zivilprozessordnung - Entsprechende Anwendung der Vorschriften des Buches 10


 ◄     ZPO     ► 


Abschnitt 10 Außervertragliche Schiedsgerichte

   

§ 1066 ZPO - Entsprechende Anwendung der Vorschriften des Buches 10

Für Schiedsgerichte, die in gesetzlich statthafter Weise durch letztwillige oder andere nicht auf Vereinbarung beruhende Verfügungen angeordnet werden, gelten die Vorschriften dieses Buches entsprechend.


Stand: 08.10.2023





Sitemap Impressum, Datenschutz & Haftungsausschluss

1066-ZPO-Haftung