§ 1070 ZPO

§ 1070 Zivilprozessordnung - Sprache eingehender Anträge, Bescheinigungen und Mitteilungen


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§ 1070 ZPO - Sprache eingehender Anträge, Bescheinigungen und Mitteilungen

Aus dem Ausland eingehende Zustellungsanträge, Bescheinigungen über die Zustellung sowie sonstige Mitteilungen nach der Verordnung (EU) 2020/1784 müssen in deutscher oder in englischer Sprache abgefasst oder von einer Übersetzung in die deutsche oder englische Sprache begleitet sein.


Stand: 08.10.2023





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