§ 1072 Zivilprozessordnung - Beweisaufnahme in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Abschnitt 2 Beweisaufnahme nach der Verordnung (EU) 2020/1783
Soll die Beweisaufnahme nach der Verordnung (EU) 2020/1783 erfolgen, so kann das deutsche Gericht