§ 116 ZPO
§ 116 Zivilprozessordnung - Partei kraft Amtes; juristische Person; parteifähige Vereinigung
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Absatz 1 Satz 1 letzter Halbsatz und Absatz 2 ist anzuwenden. Können die Kosten nur zum Teil oder nur in Teilbeträgen aufgebracht werden, so sind die entsprechenden Beträge zu zahlen.