§ 140 ZPO

§ 140 Zivilprozessordnung - Beanstandung von Prozessleitung oder Fragen


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§ 140 ZPO - Beanstandung von Prozessleitung oder Fragen

Wird eine auf die Sachleitung bezügliche Anordnung des Vorsitzenden oder eine von dem Vorsitzenden oder einem Gerichtsmitglied gestellte Frage von einer bei der Verhandlung beteiligten Person als unzulässig beanstandet, so entscheidet das Gericht.


Stand: 08.10.2023





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