§ 143 ZPO

§ 143 Zivilprozessordnung - Anordnung der Aktenübermittlung


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§ 143 ZPO - Anordnung der Aktenübermittlung

Das Gericht kann anordnen, dass die Parteien die in ihrem Besitz befindlichen Akten vorlegen, soweit diese aus Dokumenten bestehen, welche die Verhandlung und Entscheidung der Sache betreffen.


Stand: 08.10.2023





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