§ 146 ZPO

§ 146 Zivilprozessordnung - Beschränkung auf einzelne Angriffs- und Verteidigungsmittel


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§ 146 ZPO - Beschränkung auf einzelne Angriffs- und Verteidigungsmittel

Das Gericht kann anordnen, dass bei mehreren auf denselben Anspruch sich beziehenden selbständigen Angriffs- oder Verteidigungsmitteln (Klagegründen, Einreden, Repliken usw.) die Verhandlung zunächst auf eines oder einige dieser Angriffs- oder Verteidigungsmittel zu beschränken sei.


Stand: 08.10.2023





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