§ 18 ZPO

§ 18 Zivilprozessordnung - Allgemeiner Gerichtsstand des Fiskus


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§ 18 ZPO - Allgemeiner Gerichtsstand des Fiskus

Der allgemeine Gerichtsstand des Fiskus wird durch den Sitz der Behörde bestimmt, die berufen ist, den Fiskus in dem Rechtsstreit zu vertreten.


Stand: 08.10.2023





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