§ 237 ZPO

§ 237 Zivilprozessordnung - Zuständigkeit für Wiedereinsetzung


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§ 237 ZPO - Zuständigkeit für Wiedereinsetzung

Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet das Gericht, dem die Entscheidung über die nachgeholte Prozesshandlung zusteht.


Stand: 08.10.2023





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237-ZPO-Haftung