§ 248 ZPO

§ 248 Zivilprozessordnung - Verfahren bei Aussetzung


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§ 248 ZPO - Verfahren bei Aussetzung

(1) Das Gesuch um Aussetzung des Verfahrens ist bei dem Prozessgericht anzubringen; es kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(2) Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.




Stand: 08.10.2023





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