§ 263 ZPO

§ 263 Zivilprozessordnung - Klageänderung


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§ 263 ZPO - Klageänderung

Nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit ist eine Änderung der Klage zulässig, wenn der Beklagte einwilligt oder das Gericht sie für sachdienlich erachtet.


Stand: 08.10.2023





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