§ 271 ZPO

§ 271 Zivilprozessordnung - Zustellung der Klageschrift


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§ 271 ZPO - Zustellung der Klageschrift

(1) Die Klageschrift ist unverzüglich zuzustellen.

(2) Mit der Zustellung ist der Beklagte aufzufordern, einen Rechtsanwalt zu bestellen, wenn er eine Verteidigung gegen die Klage beabsichtigt.




Stand: 08.10.2023





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