§ 292 ZPO

§ 292 Zivilprozessordnung - Gesetzliche Vermutungen


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§ 292 ZPO - Gesetzliche Vermutungen

Stellt das Gesetz für das Vorhandensein einer Tatsache eine Vermutung auf, so ist der Beweis des Gegenteils zulässig, sofern nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt. Dieser Beweis kann auch durch den Antrag auf Parteivernehmung nach § 445 geführt werden.


Stand: 08.10.2023





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