§ 32 ZPO

§ 32 Zivilprozessordnung - Besonderer Gerichtsstand der unerlaubten Handlung


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§ 32 ZPO - Besonderer Gerichtsstand der unerlaubten Handlung

Für Klagen aus unerlaubten Handlungen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.


Stand: 08.10.2023





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32-ZPO-Haftung