§ 323b ZPO

§ 323b Zivilprozessordnung - Verschärfte Haftung


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§ 323b ZPO - Verschärfte Haftung

Die Rechtshängigkeit einer auf Herabsetzung gerichteten Abänderungsklage steht bei der Anwendung des § 818 Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs der Rechtshängigkeit einer Klage auf Rückzahlung der geleisteten Beträge gleich.


Stand: 08.10.2023





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