§ 338 ZPO

§ 338 Zivilprozessordnung - Einspruch


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§ 338 ZPO - Einspruch

Der Partei, gegen die ein Versäumnisurteil erlassen ist, steht gegen das Urteil der Einspruch zu.


Stand: 08.10.2023





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338-ZPO-Haftung