§ 34 ZPO

§ 34 Zivilprozessordnung - Besonderer Gerichtsstand des Hauptprozesses


 ◄     ZPO     ► 


   

§ 34 ZPO - Besonderer Gerichtsstand des Hauptprozesses

Für Klagen der Prozessbevollmächtigten, der Beistände, der Zustellungsbevollmächtigten und der Gerichtsvollzieher wegen Gebühren und Auslagen ist das Gericht des Hauptprozesses zuständig.


Stand: 08.10.2023





Sitemap Impressum, Datenschutz & Haftungsausschluss

34-ZPO-Haftung