§ 350 ZPO

§ 350 Zivilprozessordnung - Rechtsmittel


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§ 350 ZPO - Rechtsmittel

Für die Anfechtung der Entscheidungen des Einzelrichters (§§ 348, 348a) und des Vorsitzenden der Kammer für Handelssachen (§ 349 ) gelten dieselben Vorschriften wie für die Anfechtung entsprechender Entscheidungen der Kammer.


Stand: 08.10.2023





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