§ 37 ZPO

§ 37 Zivilprozessordnung - Verfahren bei gerichtlicher Bestimmung


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§ 37 ZPO - Verfahren bei gerichtlicher Bestimmung

(1) Die Entscheidung über das Gesuch um Bestimmung des zuständigen Gerichts ergeht durch Beschluss.

(2) Der Beschluss, der das zuständige Gericht bestimmt, ist nicht anfechtbar.




Stand: 08.10.2023





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