§ 394 ZPO

§ 394 Zivilprozessordnung - Einzelvernehmung


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§ 394 ZPO - Einzelvernehmung

(1) Jeder Zeuge ist einzeln und in Abwesenheit der später abzuhörenden Zeugen zu vernehmen.

(2) Zeugen, deren Aussagen sich widersprechen, können einander gegenübergestellt werden.




Stand: 08.10.2023





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394-ZPO-Haftung