§ 411a ZPO

§ 411a Zivilprozessordnung - Verwertung von Sachverständigengutachten aus anderen Verfahren


 ◄     ZPO     ► 


   

§ 411a ZPO - Verwertung von Sachverständigengutachten aus anderen Verfahren

Die schriftliche Begutachtung kann durch die Verwertung eines gerichtlich oder staatsanwaltschaftlich eingeholten Sachverständigengutachtens aus einem anderen Verfahren ersetzt werden.


Stand: 08.10.2023





Sitemap Impressum, Datenschutz & Haftungsausschluss

411a-ZPO-Haftung