§ 416 ZPO

§ 416 Zivilprozessordnung - Beweiskraft von Privaturkunden


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§ 416 ZPO - Beweiskraft von Privaturkunden

Privaturkunden begründen, sofern sie von den Ausstellern unterschrieben oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet sind, vollen Beweis dafür, dass die in ihnen enthaltenen Erklärungen von den Ausstellern abgegeben sind.


Stand: 08.10.2023





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